Von Anfang an
Herzlich willkommen liebe Eltern!
Wir freuen uns, Ihr Kind in unserer kleinen Schule ein Stück seines Lebensweges begleiten zu dürfen. Hier finden Sie einige wichtige Informationen für den Schulstart und die Schulanmeldung. Die Anmeldetermine für das nächste Schuljahr finden Sie auf unserer Homepage unter "Veranstaltungen/Aktuelles", sobald sie feststehen.
Zur Anmeldung erhalten Sie ein Einladungsschreiben.
Unterlagen zur Schulanmeldung
- Geburtsurkunde des Kindes
- ausgefüllte Formulare, die Sie vorab mit der Einladung erhalten
Beginn der Schulpflicht
Die Schulpflicht beginnt in dem Schuljahr, in dem ein Kind das sechste Lebensjahr bis zum 30. September vollendet.
Regelung „Kann“-Kinder
Die Möglichkeiten der Einschulung von "Kann"-Kindern, die erst nach dem 30. September das sechste Lebensjahr vollenden, ist möglich.
Eltern, die das wünschen, können einen formlosen Antrag an die Grundschule richten.
Die Schulleitung entscheidet nach eingehender Beratung mit den Eltern über die Aufnahme des Kindes. Als Entscheidungshilfe kann die Schulleitung ein Gespräch mit dem Kindergarten wünschen, ein schulärztliches oder im Einzelfall auch ein schulpsychologisches Gutachten heranziehen. Eine Aufnahme ist immer dann möglich, wenn erwartet werden kann, dass das Kind erfolgreich in der Schule mitarbeiten wird.
Flexibilisierung des Einschulungstermins
Für Kinder, die in der Zeit vom 1. Juli bis zum 30. September eines Jahres das sechste Lebensjahr vollenden, können die Erziehungsberechtigten den Schulbesuch durch schriftliche Erklärung gegenüber der Schule um ein Jahr hinausschieben. Eine formlose Erklärung ist vor dem Beginn des betreffenden Schuljahres bis zum 1.Mai gegenüber der Schule abzugeben. Der Stichtag 1. Mai verbietet es Schulen nicht, Kinder noch nach diesem Termin aufzunehmen, wenn sich die Erziehungsberechtigten noch umentscheiden sollten.
Kinder, deren Erziehungsberechtigte von der flexiblen Regelung Gebrauch machen und für die der Schulbesuch um ein Jahr hinausgeschoben wird, haben bis zu ihrem Schuleintritt einen Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz im Umfang von vier Stunden täglich an fünf Tagen in der Woche. Ob ein Kind dann in seiner bisherigen Einrichtung weiter betreut werden kann, obliegt den Entscheidungen des Trägers der Kindertageseinrichtung und des örtlichen Trägers der Kinder- und Jugendhilfe.
Kinder, deren Erziehungsberechtigte von der Möglichkeit des Aufschiebens Gebrauch machen, müssen wie gehabt weiterhin an der Schuleingangsuntersuchung teilnehmen. Diese ist eine der Grundlagen für eine Beratung und Entscheidungsfindung über den Zeitpunkt der Einschulung.
Zurückstellung vom Schulbesuch
Schulpflichtige Kinder können für ein Jahr zurückgestellt werden, wenn deren individuell festgestellter Entwicklungsrückstand trotz Fördermaßnahmen nicht ausgeglichen werden kann.
Die Entscheidung trifft die Schulleitung auf der Grundlage geführter Gespräche mit den Eltern und bei Bedarf der zuständigen Kindertageseinrichtung, die das Kind gerade besucht sowie eines schulärztlichen Gutachtens.
Eine Zurückstellung ist immer dann möglich, wenn erwartet werden kann, dass dem Kind ein verbleibendes Jahr in der Kindertageseinrichtung guttut.